Vereinssatzung

 

 

 

 

Satzung des Fördervereins für den Mahnte-Kindergarten e. V.

„Wir Großen für die Kleinen“

in 37412 Herzberg

 

 

§ 1

 

Der Verein trägt den Namen: „Förderverein für den Mahnte-Kindergarten e.V.  „ Wir Großen für die Kleinen“

 

Der Verein hat seinen Sitz in 37412 Herzberg a. H..

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

Der Förderverein für den Mahnte-Kindergarten e.V. „Wir Großen für die Kleinen“ verfolgt ausschließlich gemeinnützige, nicht eigenwirtschaftliche Ziele,

Dieses geschieht im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung des Kindergartens durch die Mitglieder, die Elternschaft und Freunde des Kindergartens.

 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2

 

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person durch gebührenfreie Aufnahme und mit schriftlicher Anmeldung erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, dessen Höhe in der Beitrittserklärung angegeben werden muß.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem Verein., Ausschluß aus dem Verein, Tod oder Auflösung

 

Jedes Mitglied kann jederzeit zum Geschäftsjahressende aus dem Verein  wieder ausscheiden. Die Austrittserklärung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.

 

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele des Vereins verstößt, kann es durch den Vorstand aus dem Förderverein ausgeschlossen werden.

 

§ 3

 

Ein Geschäftsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. eines jeden Jahres.

 

§ 4

 

Organe des Fördervereins sind:

 

  1. der geschäftsführende Vorstand, der sich zusammensetzt aus:

 

        der/ dem 1. Vorsitzenden,                                                                                                                                             der/ dem 2. Vorsitzenden,

 

  1. der erweiterte Vorstand, der sich zusammensetzt aus:

 

                       a) dem geschäftsführenden Vorstand, sowie                                                                                                           b) der Schriftführer/in und                                                                                                                                                 c) dem/ der Kassenwart/in

 

  1. die Mitgliederversammlung.

 

§ 5

 

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die/ der 1. Vorsitzende und die/ der 2. Vorsitzende sind im Außenverhältnis jede/r für sich allein vertretungsberechtigt.

 

Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand durch Rat und Tat. Seine Mitwirkung ist erforderlich bei:

 

a) der Festlegung des Termins und der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,

b) bei der vorläufigen Entbindung eines Vorstandsmitgliedes von seinem Amt und bei der vorläufigen Bestellung seines Nachfolgers,

c) wenn ein Rechtsstreit durch den Verein begonnen werden soll oder einem Rechtsstreit beigetreten werden soll.

 

Entscheidungen des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/ die 1. Vorsitzende.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

Der Vorstand verwaltet federführend durch den Kassenwart das Vermögen des Vereins. Es dürfen keine Kredite aufgenommen werden.

 

§ 6

 

Der / die 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes, sowie die Mitgliederversammlung ein. Er / Sie führt den Vorsitz in den Sitzungen und Versammlungen und setzt die Tagesordnungen der Vorstandssitzungen fest. Er / Sie erledigt die Vereinsangelegenheiten, soweit nicht andere Vereinsorgane dafür bestimmt sind.

 

§ 7

 

Der / die 2. Vorsitzende vertritt den / die 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit und nach Absprache.

 

§ 8

 

Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereines, soweit dieses nicht direkt durch die 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt. Er / Sie fertigt Niederschriften über die Vereinssitzungen und Versammlungen an. Er / Sie verwahrt den gesamten Vereinsschriftverkehr.

 

§ 9

 

Dem / der Kassenwart /in obliegt die Verwaltung der Vereinskasse auf der Grundlage ordnungsgemäßer Buchführung. Zahlungen aus der Vereinskasse erfolgen nur nach Anweisung der / des 1. bzw. 2. Vorsitzende/n.

 

§ 10

 

Die Mitgliederversammlung wird durch die/ den 1. Vorsitzende/n einberufen. Sie/ er ist dazu verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich beantragt.

 

Diese Einberufung findet durch Rundschreiben, sowie durch Aushang im Mahnte-Kindergarten spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung statt.

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung erfolgt jeweils innerhalb des ersten Vierteljahres nach Ablauf des Geschäftsjahres.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne dass es auf die Zahl der Erschienenen Mitglieder ankommt.

 

Die Mitgliederversammlung wählt einen/ eine Kassenprüfer/in für die Dauer eines Jahres.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom/ von der Schriftführer/in protokolliert und von der/dem 1. Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in unterzeichnet.

Das Protokoll ist jeweils in der nächsten Sitzung vom Vorstand zur Genehmigung zu verlesen.

 

In der Mitgliederversammlung berichtet die/ der 1. Vorsitzende über das vergangene Geschäftsjahr, ebenso berichtet der / die Kassenprüfer/in über das Prüfungsergebnis.

 

§ 11

 

Die Abänderung der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter ausdrücklichem Hinweis auf die vorgeschlagene Satzungsänderung oder Auflösung schriftlich eingeladen werden muss.

 

Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 12

 

Wird der Förderverein aufgelöst, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Herzberg, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Mahnte- Kindergartens zu verwenden hat.

 

Dieses gilt ebenso bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.

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